Satzung

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Groitzscher Spielleute e.V. .Er hat seinen Sitz in Groitzsch und ist im Vereinsregister eingetragen. Er ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

§ 2 Zweck

  1. Der Groitzscher Spielleute e.V. dient der Förderung der Spielmannsmusik und der Pflege des damit verbundenen traditionellen Brauchtums. Diesen Zweck verfolgt er durch:
    • regelmäßige Übungs- und Trainingsstunden,
    • die Mitgestaltung des sportlich-kulturellen und öffentlichen Lebens, wie z.B. Konzerte oder Umzüge,
    • die Teilnahme an Meisterschaften des Landesmusik- und Spielleuteverbandes Sachsen e.V., an Musikfesten oder an anderen Meisterschaften.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.
  5. Der Verein regelt die Arbeit durch Ordnungen oder Entscheidungen seiner Organe. Grundlage dafür sind: Satzung, Finanzordnung und andere Ordnungen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus aktiven, passiven, fördernden und Ehrenmitgliedern.
  2. Aktives Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die die Satzung und Ordnungen des Vereins anerkennt. Damit verpflichtet sie sich, die Vereinsinteressen zu fördern und alles dem Ansehen und Zweck des Vereines Entgegenstehende zu unterlassen. Bei Aufnahme Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten notwendig. Über den Antrag zur Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beitragszahlung. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Ablehnung ist unanfechtbar.
  3. Passives Mitglied im Verein kann jedes aktive Mitglied des Vereins auf Antrag nach mindestens 2 Jahren aktiver Mitgliedschaft werden, wenn eine aktive Mitgliedschaft nicht mehr möglich ist.
  4. Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen. Sie zahlen einen in der Beitragsordnung bestimmten Mindestbeitrag und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Bestimmungen und Ordnungen verstoßen hat, die Beschlüsse des Vereins nicht einhält oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Außer bei der Verletzung der Beitragspflicht, hat der Vorstand vor der Entscheidung über den Ausschluss dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
  6. Jedes Mitglied über 16 Jahre ist berechtigt, durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und kann mit Vollendung des 18. Lebensjahres in Ämter des Vereins gewählt werden.
  7. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und verpflichten sich, an allen Veranstaltungen des Vereines, zu denen sie ihre Teilnahme zugesichert haben oder die mit Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zustande kommen, nach besten Kräften mitzuwirken.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur jährlichen Zahlung von Beiträgen an den Verein verpflichtet. Von der Beitragspflicht sind Ehrenmitglieder befreit. Die Beiträge sind Jahresbeiträge. Es kann eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben werden.
  2. Die Höhe, Fälligkeit und Art der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Wer seiner Beitragspflicht trotz schriftlich erfolgter Mahnung nicht nachkommt, wird durch Streichung aus der Mitgliederliste aus dem Verein ausgeschlossen.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft bleiben Ansprüche des Vereins auf Beitragsrückstände bestehen. Ansprüche des ausgeschiedenen Mitgliedes auf bereits gezahlte Beiträge bestehen nicht.

§ 5 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Sie werden vom Vorsitzenden geleitet.
  2. Sie beschließen in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ein Antrag ist abgelehnt, wenn die Zahl der Ja-Stimmen den Nein-Stimmen entspricht. Zu Vorstandssitzungen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Der Versammlungsleiter kann eine geheime Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird.
  4. Bei Wahlen ist der Vorsitzende als Versammlungsleiter auch gleichzeitig Wahlleiter. Es kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung ein anderes stimmberechtigtes Mitglied mit der Durchführung der Wahl beauftragt werden. Es kann auch ein Wahlausschuss gebildet werden. Der Wahlleiter hat während des Wahlganges die Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters inne.
  5. Über die Beratung der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die stimmberechtigten Mitglieder sind vom Vorstand mindestens sechs Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  2. Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung sind schriftlich, spätestens 14 Tage vorher, an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.
  3. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen fordern.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer (aller vier Jahre),
    b) Entlastung des Vorstandes,
    c) Beschlussfassungen zu Beiträgen, Aufnahmegebühr, Satzungsänderungen und anderer Vereinsangelegenheiten,
    d) die Entgegennahme des Jahresabschluss- und Kassenberichtes,
    e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    f) Beschlussfassung zur Änderung des Zwecks und Auflösung des Vereins.
  6. Bei der Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer ist die Blockwahl in folgenden Blöcken zulässig
    – geschäftsführender Vorstand
    – sonstiger Vorstand
    – Kassenprüfer

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    geschäftsführender Vorstand
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem stellv. Vorsitzenden musikalischer Bereich und musikalische Wettbewerbe
    c) dem stellv. Vorsitzenden nichtmusikalischer Bereich und Sponsorenpflege,
    d) dem Schatzmeister
    sonstiger Vorstand
    e) dem Schriftführer,
    f) dem Verantwortlichen für Kinder und Jugendarbeit,
    g) dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit,
    h) dem Beisitzer für Sonderaufgaben
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der folgenden Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten: den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister. In Ausnahmefällen kann auch eine Einzelvertretungsermächtigung erteilt werden.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Mehrere Vorstandsämter können nicht auf eine Person vereinigt werden. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines Mitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Amt umbesetzen. Dies gilt auch für die Kassenprüfer, wenn sie ihr Amt nicht mehr ausführen können. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen.
  4. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind. Der Vorsitzende sorgt für die Durchführung und Einhaltung der Beschlüsse der Organe des Vereins. Der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer unterstützen den Vorsitzenden bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte. Die Kassengeschäfte erledigt der Schatzmeister und die Kassenprüfer überwachen die Geschäfte des Vereins.
  5. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Zu seinen Aufgaben zählen:
    a) Führung der laufenden Geschäfte,
    b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    c) Erlass von Ordnungen,
    d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    e) Erstellung des Jahresabschlussberichtes.

§ 8 Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich besonders um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern unter Beibehaltung aller Rechte ernannt werden. Der Beschluss kann nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden. Auch Personen, die keine Vereinsmitglieder sind, können Ehrenmitglieder werden, jedoch ohne Stimmrecht.

§ 9 Änderung des Zwecks und Auflösung des Vereins

Die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall „Steuerbegünstigte Zweckes“ ist das vorhandene Vermögen an den Landessportbund Sachsen e.V. zu übergeben, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von musikalischen Vereinen des Sports, zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.03.2023 beschlossen. Sie tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.